AGB
VERLAGSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINES
§ 1 Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an. Anzeigenaufträge müssen schriftlich erteilt werden, mündliche Absprachen sind nicht gültig.
§ 2 Für den Inhalt der Anzeigen ist der Auftraggeber haftbar. Aufträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Auftraggeber garantiert dem Verlag sowie dessen Mitarbeitern, im besonderen dem verantwortlichen Redakteur, daß die Anzeige gegen keinerlei gesetzlichen Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Verlag sowie dessen Mitarbeitern hinsichtlich aller Ansprüche, die auf die erschienene Anzeige begründet werden, schad- und klaglos zu halten sowie für die ihnen selbst entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten. Der Verlag und seine Mitarbeiter sind zu einer entsprechenden Prüfung der Anzeige oder eines Entgegnungsbegehrens nicht verpflichtet.
§ 3 Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben, zu bestimmten Erscheinungsterminen oder an bestimmten Plätzen der einzelnen Verlagsobjekte wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, daß der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich in schriftlicher Form davon abhängig gemacht hat. Insbesondere schließt der Verlag jegliche Art von Schadenersatzforderungen bei verzögertem oder Nicht-Erscheinen oder fehlerhaftem Erscheinen der Verlagsprodukte aus. Für Termineinschaltungen nimmt der Verlag keine Gewähr. Die Terminverschiebung von Inseraten oder Verlagsprodukten ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers müssen wir uns vorbehalten.
§ 4 Dem Inserenten obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druck¬unterlagen. Werden fehlende Druckunterlagen innerhalb von acht Tagen nach Aufforderung nicht beigestellt, ist der Verleger berechtigt, in den bestellten Anzeigenraum lediglich den Firmenwortlaut mit Anschrift und Telefonnummer des Bestellers einzutragen. Der Verlag haftet für die Druckqualität nur, wenn einwandfreie, reproreife Vorlagen für den Offsetdruck beigestellt werden. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Geringe Tonwertabweichungen sind im Toleranzbereich des Druckverfahrens begründet.
§ 5 Werden Manuskripte oder Bilder als Druckunterlagen beigestellt, so erfolgt deren Bearbeitung unter Beachtung der üblichen Sorgfalt. Korrekturabzüge werden nur über ausdrücklich im Auftragsschein festgehaltenem Wunsch mit gewöhnlichem Brief oder per Fax übermittelt und dienen ausschließlich der Textkontrolle. Die Gefahr für die Postzustellung trägt der Besteller. Wird ein übermittelter Korrekturabzug nicht innerhalb der gestellten Frist retourniert, gilt die Druckgenehmigung nach den beim Verlag aufliegenden Unterlagen als erteilt. Die Kosten für die Änderungen an der ursprünglich vereinbarten Ausführung, für Lieferung und Zeichnungen sowie Mehrkosten für verteuernde Ausführungen und andere, besondere Leistungen trägt der Auftraggeber.
§ 6 Der Verlag behält sich das Recht vor, bei unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige, bei Satzfehlern, irrtümlichem Nichterscheinen, Verwechslungen sowie anders gearteten Fehlern entweder Anspruch auf Zahlungsminderung oder Anspruch auf eine Ersatzanzeige zu gewähren, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Auf Rücktritt vom Vertrag besteht kein Anspruch. Für Druckfehler, die den Sinn des Inserates nicht wesentlich beeinträchtigen, wird kein Ersatz geleistet. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen.
§ 7 Der Verlag ist jederzeit berechtigt, das Erscheinen weiterer Anzeigen von der Vorauszahlung des Rechnungsbetrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungen abhängig zu machen.
§ 8 Die Pflicht zur Aufbewahrung von Reprovorlagen oder Filmen endet ein Monat nach Erscheinen der Einschaltung, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
§ 9 Kosten für erhebliche Änderungen und für Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
§ 10 Wird ein Jahresauftrag ohne Verschulden des Verlages nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag rückzuvergüten.
§ 11 Eine oder mehrere vollständige Belegnummern werden geliefert, sofern Art und Umfang des Anzeigenauftrages dies rechtfertigen kann. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Aufnahmebescheinigung des Verlages.
§ 12 Für Unrichtigkeiten in fernmündlich erteilten Änderungen wird keine Gewähr übernommen.
§ 13 Redaktionelle Werbung wird gekennzeichnet.
§ 14 Reklamationen können nur innerhalb acht Tagen nach Erscheinen schriftlich erhoben werden.
PLATZIERUNGEN
§ 15 Platzierungswünsche sind für den Verlag nur im Falle der Leistung des Platzierungszuschlages bindend, ansonsten ist der Verlag unverbindlich um Erfüllung bemüht.
§ 16 Dem Ausschluß von Mitbewerbern kann seitens des Verlages grundsätzlich nicht entsprochen werden.
VERRECHNUNG UND ZAHLUNG
§ 17 Rabatte: Anspruch auf Kundenrabatt besteht nur dann, wenn ein schriftlicher Anzeigenauftrag vorliegt und dieser mit der ersten Einschaltung erteilt wurde. Bei vorzeitiger Stornierung des Auftrages oder bei Zahlungsverzug werden die gewährten Rabattbeträge zurückgefordert.
Kundenrabatte können auf Wunsch sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Ablauf des Schlußjahres gutgeschrieben werden. Eine Umstellung während des Schlußjahres ist nicht möglich.
§ 18 Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 Prozent der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind aliquot zu berechnen. Ansonsten entbinden höhere Gewalt und Betriebsstörungen den Verlag von den eingegangenen Verpflichtungen. Sollten sich aus anderen Gründen bei nichtperiodischen Verlagsprodukten eine Abweichung vom voraussichtlichen Erscheinungstermin ergegeben, erwachsen daraus keine Minderungs- und Rücktrittsrechte des Auftragsgebers.
§ 19 Anzeigenrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
§ 20 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in der Höhe von 12 Prozent sowie Mahn- und Einziehungskosten verrechnet.
§ 21 Kosten für die Herstellung von Reinzeichnungen oder andere Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
§ 22 Bestehen Vorlagen für Mehrfarbanzeigen aus mehr als drei Farbteilen, werden die zusätzlichen Herstellungskosten für jedes weitere Farbbild gesondert verrechnet.
§ 23 Bei verspäteter Anlieferung der Druckunterlagen werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 24 Der Verlag behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
§ 25 Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit eines Anzeigenauftrages mit seiner Zahlung trotz üblicher Mahnung in Verzug bleibt, kann die weitere Durchführung von Anzeigenaufträgen abgelehnt werden.
§ 26 Inkassoberechtigung haben nur Personen mit schriftlicher Bestätigung des Verlages.
§ 27 Beanstandungen von Rechnungen können nur innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung erhoben werden.
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
Alle Verlagsrechnungen sind zahlbar in Hall i.T..
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hall i.T..
Es gilt österreichisches Recht.